ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VOLTYS BV
Einführung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Dienstleistungen der Voltys BV (nachfolgend: „Voltys“) in den Bereichen Personalvermittlung, Zeitarbeit, Interimseinsätze und Coaching. Die AGB gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Aufträge und Vereinbarungen zwischen Voltys und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunde“) unter Ausschluss etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie von Voltys ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 1 – Definitionen und Anwendbarkeit
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die gleiche Bedeutung:
Kandidat: jede natürliche Person, die von Voltys für den Kunden rekrutiert, ausgewählt oder vorgeschlagen wird, sei es für eine Anstellung beim Kunden (Rekrutierung & Auswahl), für eine befristete Anstellung beim Kunden (Abordnung/Interim) oder im Rahmen von Coaching oder anderen Dienstleistungen.
• Auftrag: die Vereinbarung zwischen Voltys und dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen durch Voltys, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Rekrutierung und Auswahl von Personal, Abordnung oder befristete Einstellung von Personal oder die Bereitstellung von Coaching-Programmen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag und alle daraus entstehenden Rechtsbeziehungen zwischen Voltys und dem Auftraggeber. Bietet Voltys verschiedene Arten von Dienstleistungen an (wie in Ziffer 1.1 erwähnt), gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie für die jeweilige Dienstleistung relevant sind. Spezifische Vereinbarungen bezüglich der erbrachten Dienstleistungen, Gebühren, Laufzeit und sonstiger Bedingungen werden in einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem Vertrag zwischen Voltys und dem Auftraggeber festgehalten. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Beträge und Preise in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzüglich Mehrwertsteuer.
1.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich wirksam. Die Parteien werden sich dann beraten, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
1.4 Voltys erbringt seine Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Bei der Ausführung des Auftrags verpflichten sich der Auftraggeber und Voltys zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Datenschutzvorschriften, insbesondere der Gesetze zur Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot) sowie der geltenden Arbeits- und Datenschutzgesetze.
Artikel 2 – Abschluss der Aufgabe
2.1 Angebote und Preisvorschläge von Voltys sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Auftrag kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Voltys schriftlich annimmt oder Voltys – auf Wunsch des Kunden – mit der Ausführung des Auftrags beginnt. Die Annahme kann durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder durch eine sonstige schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) der vereinbarten Leistungen und Bedingungen erfolgen.
2.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, arbeitet Voltys bei Personalvermittlungs- und Auswahlaufträgen auf Erfolgsbasis. Das bedeutet, dass der Auftraggeber Voltys nur dann ein Honorar schuldet, wenn der Auftrag erfolgreich abgeschlossen wird. Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, sobald ein von Voltys vorgeschlagener Kandidat den vom Auftraggeber angebotenen Arbeitsvertrag oder Auftrag schriftlich angenommen hat oder tatsächlich eine Anstellung beim Auftraggeber antritt oder anderweitig seine Tätigkeit für den Auftraggeber aufnimmt.
2.3 Sofern Voltys und der Auftraggeber ausdrücklich eine exklusive Personalbeschaffungs- und Auswahlvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum treffen, werden diese Exklusivität und ihre Dauer in der Auftragsbestätigung festgehalten. Während des Exklusivitätszeitraums darf der Auftraggeber keine anderen Agenturen oder Dritte mit der betreffenden Stelle beauftragen und selbst keine Rekrutierungsmaßnahmen durchführen (einschließlich der Veröffentlichung von Stellenanzeigen oder der Kontaktaufnahme mit Kandidaten). Der Auftraggeber leitet alle während des Exklusivitätszeitraums direkt bei ihm eingehenden Bewerbungen oder Rückmeldungen für diese Position unverzüglich an Voltys weiter.
2.4 Stornierung oder Änderung: Wenn der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vorzeitig zurückzieht oder storniert oder wesentliche Änderungen vornimmt, die die Suche nach einem geeigneten Kandidaten verzögern, in eine andere Richtung lenken oder sie faktisch überflüssig machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Voltys die entstandenen Kosten und den Zeitaufwand zu erstatten.
Bei einem exklusiven Rekrutierungs- und Auswahlauftrag schuldet der Auftraggeber Voltys zudem eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars. Das Recht von Voltys auf vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen bleibt hiervon unberührt. Wurde noch kein Festpreis vereinbart, basiert dieses Honorar auf einer angemessenen Schätzung unter Annahme des erwarteten Gehaltsniveaus der Position.
Diese Stornogebühr ist sofort nach Beendigung des Auftrags fällig und dient gleichzeitig als Ausgleich für die von Voltys reservierte und eingesetzte Kapazität.
Stellenprofile und andere wesentliche Grundsätze eines Exklusivauftrags dürfen nach dessen Erteilung nicht einseitig geändert werden; wesentliche Änderungen können die erneute Berechnung einer Antrittsgebühr und die Notwendigkeit einer neuen schriftlichen Auftragsbestätigung zur Folge haben.
Artikel 3 – Pflichten von Voltys und des Kunden
3.1 Verpflichtung von Voltys zu bestmöglichen Bemühungen: Voltys wird den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. Bei Personalbeschaffung und -auswahl sowie bei Interimseinsätzen bedeutet dies, dass Voltys sich bemühen wird, geeignete Kandidaten direkt anzusprechen, zu rekrutieren, auszuwählen und dem Kunden vorzustellen. Beim Coaching bedeutet dies, dass Voltys die Teilnehmer bestmöglich begleiten wird. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, besteht seitens Voltys eine Verpflichtung zu bestmöglichen Bemühungen, jedoch keine Ergebnisgarantie. Voltys kann nicht garantieren, dass die Dienstleistungen zum vom Kunden gewünschten Ergebnis führen (z. B. Besetzung einer offenen Stelle oder Erreichen eines bestimmten Coaching-Ziels).
3.2 Informationsbereitstellung: Der Auftraggeber stellt Voltys rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterstützung zur Verfügung, einschließlich vollständiger und korrekter Angaben zur Position, den gewünschten Qualifikationen, den Anstellungsbedingungen und sonstigen relevanten Gegebenheiten innerhalb des Unternehmens. Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der Voltys bereitgestellten Informationen.
3.3 Diskriminierungsverbot: Im Rahmen des Auftrags darf der Auftraggeber keine Anforderungen oder Kriterien stellen, die gegen Gesetze und Vorschriften zur Gleichbehandlung und zum Diskriminierungsverbot verstoßen. Voltys kann die Ausführung eines Auftrags ablehnen, wenn dieser nach Ansicht von Voltys zu einer unzulässigen Diskriminierung (z. B. aufgrund von Rasse, Geschlecht, Alter usw.) führen oder anderweitig rechtswidrig sein würde.
3.4 Vertraulichkeit der Kandidatendaten: Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Voltys ist es dem Kunden nicht gestattet, von Voltys vorgeschlagene Kandidatendaten an Dritte weiterzugeben oder Kandidaten direkt oder über Dritte außerhalb von Voltys zu kontaktieren oder ihnen Kandidaten vorzuschlagen. Alle von Voltys bereitgestellten Kandidatenprofile, Lebensläufe und sonstigen Informationen sind vertraulich und ausschließlich für den internen Gebrauch des Kunden im Zusammenhang mit der jeweiligen Vakanz oder dem jeweiligen Auftrag bestimmt. Kommt keine Einigung zwischen dem Kunden und dem vorgeschlagenen Kandidaten zustande, ist der Kunde verpflichtet, auf erste Aufforderung von Voltys alle erhaltenen Kandidatendaten – vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – zu vernichten oder zurückzugeben.
3.5 Schutz personenbezogener Daten: Sowohl Voltys als auch der Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“). Personenbezogene Daten von Kandidaten werden vom Auftraggeber ausschließlich zum Zweck der Eignungsprüfung und gegebenenfalls zum Abschluss eines Arbeits- oder Entsendungsvertrags verarbeitet. Der Auftraggeber trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser personenbezogenen Daten und speichert sie nicht länger als nötig. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Voltys auf der Website. Der Auftraggeber stellt Voltys von Ansprüchen von Kandidaten oder anderen betroffenen Personen frei, die sich aus der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber ergeben.
3.6 Zusammenarbeit mit Dritten: Beauftragt Voltys Dritte mit der Durchführung des Auftrags (z. B. freiberufliche Personalberater, Trainer oder Coaches), stellt Voltys sicher, dass diese Dritten die gleichen Verpflichtungen und Qualitätsstandards wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt einhalten. Voltys bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die Durchführung des Auftrags durch beauftragte Dritte verantwortlich, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
Artikel 4 – Rekrutierung und Auswahl (Festanstellung)
4.1 Leistungsbeschreibung: Personalbeschaffung und -auswahl umfassen die Suche von Voltys im Auftrag des Kunden nach geeigneten Kandidaten für eine vom Kunden gewünschte Position. Ziel ist es, dass ein solcher Kandidat direkt beim Kunden (oder einem verbundenen Unternehmen) angestellt wird oder Aufgaben für den Kunden in ähnlicher Weise übernimmt. Ein Auftrag im Bereich Personalbeschaffung und -auswahl ist erfolgreich abgeschlossen, sobald ein von Voltys vorgeschlagener Kandidat das Angebot des Kunden annimmt und damit einen Arbeitsvertrag oder eine Kooperationsvereinbarung mit dem Kunden eingeht.
4.2 Honorar und Satz: Nach erfolgreichem Abschluss eines Rekrutierungs- und Auswahlauftrags schuldet der Kunde Voltys ein Honorar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht dieses Honorar einem vereinbarten Prozentsatz des Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten. Das Bruttojahresgehalt setzt sich wie folgt zusammen: das zwischen Kunde und Kandidat vereinbarte Bruttogrundgehalt auf Vollzeitbasis, zuzüglich 100 % der vereinbarten variablen Jahresvergütung (z. B. Bonus oder Provision bei vollständiger Zielerreichung), Urlaubsgeld (ggf. 8 %), eines etwaigen 13. Monatsgehalts und etwaiger Einmalzahlungen bei Arbeitsbeginn (z. B. Antrittsprämie). Für Positionen im kaufmännischen Bereich kann Voltys zusätzlich zur regulären Berechnungsmethode eine Vermittlungsgebühr in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern erheben. Schließt der Kunde mit dem Kandidaten ein Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr oder in Teilzeit ab, wird das Honorar auf Basis des auf ein Vollzeitjahr umgerechneten Bruttogehalts berechnet.
4.3 Rechnungsstellung und Zahlung: Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, stellt Voltys die Gebühr für Personalvermittlung und -auswahl mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten in Rechnung oder (falls die Unterzeichnung durch die Parteien ausbleibt oder sich verzögert) am ersten Arbeitstag des Kandidaten. Der Auftraggeber kann die Zahlung der Gebühr nicht durch Verzögerung des Arbeitsbeginns aussetzen. Vereinbarte Zusatzkosten (z. B. für Assessments, Werbekosten oder Reise- und Übernachtungskosten für Kandidaten) werden nach Rücksprache mit und Zustimmung des Auftraggebers separat in Rechnung gestellt, sofern diese Kosten schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
4.4 Keine Einstellungsgarantie: Voltys führt den Rekrutierungs- und Auswahlprozess mit der gebotenen Sorgfalt durch, die Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten liegt jedoch ausschließlich beim Kunden.
Voltys übernimmt nach Arbeitsbeginn des Kandidaten keine Garantie. Das bedeutet, dass Voltys im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen dem Kunden und dem vermittelten Kandidaten aus irgendeinem Grund nach Arbeitsbeginn nicht zur kostenlosen Neuvermittlung, zur (teilweisen) Rückerstattung der Gebühr oder zu einer sonstigen Entschädigung verpflichtet ist, sofern nicht ausdrücklich in einer Garantieklausel etwas anderes vereinbart wurde. Auf Wunsch kann eine spezifische Garantieregelung in den Vertrag aufgenommen werden; andernfalls trägt der Kunde das Risiko, ob der Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten fortgeführt wird oder nicht. Wurde eine Garantieregelung vereinbart, muss der Kunde Voltys innerhalb einer Woche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Nichtverlängerung, Beendigung während der Probezeit oder Kündigung) schriftlich informieren. In diesem Fall sind Sanierung, Insolvenz und/oder Fahrlässigkeit seitens des Kunden ausdrücklich vom Geltungsbereich der Garantieregelung ausgeschlossen.
4.5 Informationspflicht bezüglich bekannter Kandidaten: Der Kunde muss Voltys vor oder spätestens bei der Vorstellung eines Kandidaten mitteilen, ob ihm der betreffende Kandidat bereits bekannt ist oder ob er über eine andere Quelle vorgeschlagen wurde. Erfolgt keine solche Mitteilung, kann Voltys davon ausgehen, dass der Kandidat dem Kunden noch nicht bekannt war. Meldet der Kunde dies nicht und tritt der Kandidat innerhalb von 24 Monaten nach der Vorstellung durch Voltys eine Anstellung beim Kunden (oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen) an oder nimmt anderweitig seine Tätigkeit für den Kunden auf, gilt dies als erfolgreiche Vermittlung durch Voltys, und der Kunde ist zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet, als ob die Rekrutierung und Auswahl über Voltys erfolgt wäre.
4.6 Verbot der Beschäftigung außerhalb von Voltys: Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, einen von Voltys vorgeschlagenen Kandidaten ohne die schriftliche Zustimmung von Voltys direkt oder indirekt außerhalb von Voltys zu beschäftigen oder anderweitig für sich arbeiten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Kandidaten zunächst ablehnt oder keinen Vertrag mit Voltys abschließt, ihn aber dennoch über einen anderen Kanal (z. B. über eine Tochter- oder Partnergesellschaft oder durch eine andere Vertragsform wie Zeitarbeit, freiberufliche Tätigkeit oder andere übliche Vertragsbedingungen) beschäftigt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber zusätzlich zur noch fälligen Gebühr eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betreffenden Kandidaten (gemäß Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Kandidat oder – falls kein Gehaltsbetrag bekannt ist – nach Schätzung von Voltys), zuzüglich 8 % Urlaubsgeld. Diese Vertragsstrafe fällt zugunsten von Voltys an, unbeschadet des Rechts von Voltys, bei einem höheren tatsächlichen Schaden zusätzlichen Schadensersatz zu fordern. Wurde die Vertragsstrafe entrichtet, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der regulären Gebühr unberührt; in diesem Fall dient die Vertragsstrafe insbesondere dazu, die zusätzlichen Kosten und den Einkommensverlust von Voltys aufgrund des versäumten regulären Auftrags zu decken.
4.7 Arbeitsaufnahme nach der Vermittlung: Tritt ein von Voltys vorgeschlagener Kandidat nach der Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden ein, gilt dies als erfolgreiche Erfüllung des Auftrags durch Voltys. In diesem Fall ist der Kunde unabhängig vom Zeitraum zwischen Vermittlung und Vertragsabschluss zur Zahlung des Honorars gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarung verpflichtet.
Artikel 5 – Abordnung und Interimsdienste
5.1 Leistungsbeschreibung: Bei Abordnungs- und Interimsdiensten wird dem Kunden ein Kandidat (im Falle einer Abordnung in der Regel ein Mitarbeiter von Voltys oder eines mit Voltys verbundenen Unternehmens, im Falle eines Interims beispielsweise ein Selbstständiger oder Freiberufler) für einen festgelegten Zeitraum zur Verfügung gestellt, um unter der Leitung und Aufsicht des Kunden zu arbeiten. Der Kandidat tritt in diesem Fall nicht in ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden ein, sondern arbeitet vorübergehend für den Kunden auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Voltys und dem Kunden.
5.2 Verantwortung und Führung: Während der Abordnung oder des befristeten Einsatzes untersteht der Kandidat der tatsächlichen Führung, Aufsicht und den Anweisungen des Kunden. Der Kunde behandelt den abgeordneten oder eingesetzten Kandidaten mit der gleichen Sorgfalt und den gleichen Arbeitsbedingungen wie einen eigenen Mitarbeiter. Der Kunde ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen verantwortlich. Der Kunde muss ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld gewährleisten und dem Kandidaten alle erforderlichen Anweisungen, persönliche Schutzausrüstung und Einarbeitungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Alle unternehmensspezifischen Regelungen oder Maßnahmen (z. B. in Bezug auf Sicherheit, Hausordnung, Compliance-Richtlinien usw.) werden dem Kandidaten rechtzeitig mitgeteilt.
5.3 Beschäftigungsbedingungen und Arbeitszeiten: Der Auftraggeber garantiert, dass die Vergütung und die Arbeitszeiten des abgeordneten oder befristet eingesetzten Kandidaten den Gesetzen, Vorschriften und branchenüblichen Standards entsprechen. Sofern ein Tarifvertrag oder eine Entleihervergütung gilt, informiert der Auftraggeber Voltys rechtzeitig über die geltenden Beschäftigungsbedingungen, damit Voltys diese korrekt auf den Kandidaten anwenden kann (sofern der Kandidat bei Voltys angestellt ist). Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Kandidat die für die Position geltenden Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten gemäß dem Arbeitszeitgesetz und allen anwendbaren Unternehmensrichtlinien einhalten kann.
5.4 Aufsichtspflicht: Der Kunde darf einen über Voltys vermittelten Kandidaten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Voltys nicht an Dritte abgeben oder versetzen. Die Tätigkeit findet ausschließlich innerhalb der Organisation des Kunden und an den vereinbarten Standorten statt. Eine Versetzung an Dritte ist nicht gestattet und kann gegebenenfalls eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.6 oder die Kündigung des Entsendungsvertrags nach sich ziehen.
5.5 Honorare und Kosten: Für Zeitarbeit und Interimsdienste berechnet Voltys einen Stunden-, Tages- oder Monatssatz gemäß Auftragsbestätigung. Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen sind nicht enthalten. Voltys stellt dem Kunden wöchentlich oder monatlich (nach Vereinbarung) die vom Kandidaten geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung, die durch vom Kunden genehmigte Stundennachweise (Stundenzettel) oder elektronische Zeiterfassung belegt werden. Im Falle einer Diskrepanz zwischen den vom Kandidaten erfassten Stunden und der Abrechnung des Kunden gilt der von Voltys festgelegte Stundensatz.
Die Stundennachweise des Kandidaten (und von Voltys) dienen als Grundlage, sofern der Auftraggeber den abgerechneten Stunden nicht fristgerecht (spätestens innerhalb von 5 Werktagen) schriftlich widerspricht. Konnte der Kandidat aufgrund von Handlungen des Auftraggebers (z. B. wegen unzureichender Arbeitsbelastung oder Stornierung geplanter Stunden) weniger Stunden arbeiten, ist Voltys dennoch berechtigt, die vereinbarte Mindeststundenzahl bzw. -tage gemäß Auftrag zu berechnen. Überstunden, Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen sowie sonstige Zuschläge werden gemäß den im Auftrag vereinbarten Bedingungen und Sätzen berechnet.
5.6 Dauer und Beendigung der Abordnung: Eine Abordnung/ein befristeter Einsatz wird für die in der Auftragsbestätigung angegebene feste oder unbefristete Dauer vereinbart. Eine vorzeitige Beendigung eines befristeten Einsatzes durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn dies schriftlich und unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist vereinbart wurde. Bei einer Vereinbarung über eine unbefristete Dauer kann der Auftraggeber den Einsatz mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde, vorzugsweise zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung ohne triftigen Grund oder unter Nichteinhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ist Voltys berechtigt, dem Auftraggeber den entgangenen Umsatz während der Kündigungsfrist in Rechnung zu stellen.
5.7 Übernahme von abgeordneten Mitarbeitern/Kandidaten: Wenn der Kunde den betreffenden Kandidaten während der Dauer der Abordnung oder des befristeten Einsatzes oder innerhalb von 12 Monaten nach deren Beendigung direkt einstellt oder anderweitig (außerhalb von Voltys) mit der Ausführung von Aufgaben beauftragt, gilt dies als Übernahme des Kandidaten. Der Kunde hat Voltys unverzüglich darüber zu informieren. Die Parteien werden die Bedingungen dieser Übernahme abstimmen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, schuldet der Kunde Voltys in einem solchen Fall eine Gebühr. Diese Gebühr dient der Deckung des Aufwands von Voltys für Rekrutierung und Schulung und beträgt – sofern nicht anders vereinbart – 25 % des Bruttojahresgehalts (gemäß Definition in Ziffer 4.2), das der Kandidat beim Kunden erzielen wird. Bereits gezahlte Gebühren für die Abordnung dieses Kandidaten in den drei Monaten vor der Übernahme können von diesem Betrag abgezogen werden. Die Vergütung ist mit Arbeitsbeginn des Kandidaten beim Kunden sofort fällig und zahlbar. Im Falle der Nichtzahlung ist Voltys berechtigt, anstelle dieser Vergütung die in Ziffer 4.6 genannte Vertragsstrafe (6 Bruttomonatsgehälter) zu verlangen, unbeschadet sonstiger Rechte.
Artikel 6 – Coaching-Dienstleistungen
6.1 Leistungsbeschreibung: Die Coaching-Leistungen von Voltys umfassen Einzelcoaching, Teamcoaching, Karriereberatung sowie weitere Formen der Aus- und Weiterbildung, unabhängig davon, ob diese im Kontext von Outplacement oder Wiedereingliederung erfolgen. Im Rahmen eines Coaching-Prozesses berät und begleitet Voltys (gegebenenfalls mithilfe eines externen Coaches) die vom Auftraggeber benannten Teilnehmer im vereinbarten Bereich (z. B. Karriereziele, Leistung, persönliche Entwicklung).
6.2 Verantwortlichkeiten: Coaching ist ein gemeinsamer Prozess, an dem die Teilnehmer aktiv mitwirken müssen. Voltys und seine Coaches bieten Beratung an,
Unterstützung und Ressourcen werden bereitgestellt, die Verantwortung für Entscheidungen und Ergebnisse bleibt jedoch sowohl beim Teilnehmer als auch beim Kunden persönlich. Es wird keine Garantie für ein bestimmtes Endergebnis gegeben; der Erfolg hängt unter anderem vom Engagement und den Fähigkeiten des Teilnehmers sowie von den Möglichkeiten innerhalb und außerhalb der Organisation des Kunden ab.
6.3 Vertraulichkeit im Coaching: Voltys behandelt alle im Coachingprozess ausgetauschten Informationen über den Teilnehmer oder das Unternehmen des Kunden vertraulich. Persönliche Daten und Gespräche mit dem gecoachten Mitarbeiter werden ohne dessen Einwilligung nicht an den Kunden weitergegeben, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart oder es ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung (z. B. bei Gefahr für den Teilnehmer oder Dritte). Der Kunde respektiert, dass die Wirksamkeit des Coachings unter anderem auf einem vertrauensvollen Verhältnis zwischen Coach und Coachee beruht.
6.4 Preise und Stornierung: Die Kosten für Coaching-Programme (z. B. ein Pauschalpreis oder ein Stundensatz pro Sitzung) werden im Voraus vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten. Wird eine geplante Coaching-Sitzung vom Kunden oder Teilnehmer weniger als 24 Stunden im Voraus abgesagt, behält sich Voltys das Recht vor, die Sitzung in Rechnung zu stellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Reisekosten des Coaches und Materialkosten werden gemäß der Vereinbarung berechnet. Die Zahlung der Coaching-Rechnungen ist innerhalb der in Artikel 7 genannten Frist zu leisten.
Artikel 7 – Rechnungsstellung, Zahlung und Inkasso
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen von Voltys vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Zahlung muss ohne Abzug, Aufrechnung oder Einbehaltung auf das von Voltys angegebene Bankkonto und in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, erfolgen.
7.2 Zahlt der Kunde den vollen Betrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist, gerät er ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug. In diesem Fall schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Fälligkeitstag (wobei ein angefangener Monat als voller Monat berechnet wird), es sei denn, der gesetzliche Marktzins ist höher; in diesem Fall gilt der höhere Zinssatz. Darüber hinaus trägt der Kunde alle angemessenen Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Beitreibung entstehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des Gesamtbetrags (Kapital zuzüglich Zinsen), mindestens jedoch 150 €, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
7.3 Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung ist Voltys darüber hinaus berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen oder den betreffenden Vertrag (sowie alle anderen laufenden Verträge mit dem Kunden) einseitig zu kündigen, unbeschadet des Rechts von Voltys auf Schadensersatz, einschließlich aller Kosten (wie z. B. Kosten der Rechtsberatung), die Voltys aufwenden muss, um die Leistung oder den Schadensersatz vom Kunden zu erhalten.
7.4 Zahlungen des Kunden werden stets zuerst zur Begleichung etwaiger aufgelaufener Zinsen und Inkassokosten und anschließend zur Begleichung der Forderungen verwendet.
die ältesten fälligen Rechnungen, unabhängig davon, ob der Kunde zum Zeitpunkt der Zahlung eine andere Zuordnung angibt.
7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen an Voltys auszusetzen oder mit einer Gegenforderung, die er gegen Voltys zu haben glaubt, zu verrechnen, es sei denn, Voltys hat die betreffende Gegenforderung schriftlich und vorbehaltlos anerkannt.
Artikel 8 – Haftung und Entschädigung
8.1 Voltys ist verpflichtet, den Auftrag nach besten Kräften ordnungsgemäß auszuführen, haftet jedoch nicht für Schäden, Verluste oder Kosten, die dem Auftraggeber oder Dritten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen eines von Voltys vorgeschlagenen oder vermittelten Kandidaten entstehen, es sei denn, Voltys hat bei der Auswahl des Kandidaten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Nach Arbeitsbeginn oder Vermittlung des Kandidaten an den Auftraggeber ist dieser für dessen Management, Betreuung und Einarbeitung verantwortlich. Voltys kann die Eignung oder Leistung des Kandidaten am Arbeitsplatz nicht garantieren.
8.2 Soweit Voltys dem Auftraggeber nach diesem Vertrag oder dem Gesetz haftet, ist diese Haftung auf unmittelbare Schäden und maximal auf die Höhe des Honorars oder der Vergütung beschränkt, die Voltys vom Auftraggeber für den betreffenden Auftrag erhalten hat. Ist die Haftung durch einen Versicherer von Voltys gedeckt, ist sie darüber hinaus auf die vom Versicherer im Einzelfall geleistete Zahlung beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Wertminderung des Firmenwerts oder Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen.
8.3 Der Auftraggeber haftet Voltys gegenüber für alle Schäden, die Voltys aufgrund eines dem Auftraggeber zurechenbaren Versäumnisses oder einer rechtswidrigen Handlung im Rahmen dieses Vertrags entstehen. Der Auftraggeber stellt Voltys von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich von Voltys eingesetzter Kandidaten, Mitarbeitern des Auftraggebers oder Geschäftspartnern des Auftraggebers, die direkt oder indirekt mit der Durchführung des Auftrags zusammenhängen oder daraus entstehen, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Voltys. Diese Freistellung umfasst unter anderem Ansprüche wegen Schäden oder Verletzungen am Arbeitsplatz, Verstößen des Auftraggebers gegen geltendes Recht sowie Ansprüche von Kandidaten im Zusammenhang mit (anderen) Verpflichtungen, die sie im Auftrag des Auftraggebers eingegangen sind.
8.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht, der die mit der Beschäftigung von Kandidaten in seinem Unternehmen verbundenen Risiken abdeckt. Dies umfasst mindestens eine Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die von Mitarbeitern und abgeordneten Mitarbeitern (einschließlich Zeitarbeitskräften) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Der Auftraggeber legt Voltys auf Anfrage einen Nachweis über diese Versicherung vor. Etwaige Prämien für zusätzliche Versicherungen zugunsten des Kandidaten (z. B. eine gegebenenfalls erforderliche Berufshaftpflichtversicherung) trägt der Auftraggeber, sofern diese über Voltys abgeschlossen werden und nichts anderes vereinbart ist.
8.5 Sämtliche von Voltys im Rahmen von Personalbeschaffung, -auswahl oder Coaching erteilten Ratschläge und Einschätzungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Kunde kann daraus jedoch keine absoluten Rechte ableiten. Voltys haftet nicht für Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage der von Voltys bereitgestellten Informationen oder Ratschläge trifft.
Artikel 9 - Höhere Gewalt
9.1 Die Parteien sind nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Kunden) verpflichtet, wenn sie aufgrund höherer Gewalt daran gehindert werden. Unter höherer Gewalt versteht man jeden Umstand, der außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegt und die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Strom- und Internetausfälle, Streiks, Krieg, Terrorismus, Feuer und sonstige schwerwiegende Störungen des Geschäftsbetriebs von Voltys oder seiner Lieferanten.
9.2 Verzögert sich die Ausführung des Auftrags aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate, sind sowohl der Auftraggeber als auch Voltys berechtigt, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass einer der Parteien ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Hat Voltys zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann es diese noch erfüllen, ist Voltys berechtigt, den bereits erfüllten Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung wie eine separate Rechnung zu begleichen.
Artikel 10 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten
10.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Voltys und dem Kunden unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
10.2 Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, dem zuständigen Gericht am Sitz von Voltys vorzulegen. Voltys behält sich jedoch das Recht vor, eine Streitigkeit nach eigenem Ermessen dem nach dem jeweiligen Gesetz oder einem anwendbaren internationalen Abkommen zuständigen Gericht vorzulegen.
10.3 Ist der Kunde außerhalb der Niederlande ansässig, kann Voltys ohne Präjudiz wählen, eine Streitigkeit durch ein Schiedsgericht oder einen anderen Streitbeilegungsmechanismus beizulegen, vorausgesetzt, dies wird schriftlich mit dem Kunden vereinbart.
Artikel 11 – Schlussbestimmungen
11.1 Wenn Voltys zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geltend macht, bedeutet dies weder einen (weiteren) Verzicht auf Rechte, noch bedeutet es, dass Voltys das Recht verliert, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die betreffende Bestimmung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen.
11.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Juni 2025 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Voltys (soweit zutreffend). Voltys behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Änderungen treten 30 Tage nach schriftlicher oder elektronischer Benachrichtigung des Kunden in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt wird. Widerspricht der Kunde der Änderung innerhalb dieser Frist schriftlich und erzielen die Parteien keine Einigung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen, sofern der Auftrag dies zulässt.
11.3 Mit der Beauftragung von Voltys erklärt der Kunde, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und ihnen zuzustimmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden auf Anfrage kostenlos zugesandt und können auch über die Voltys-Website eingesehen und heruntergeladen werden.
CoC 83228489 | www.voltys.nl
